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Satzung

 

 

Heimat - & Geschichtsverein

„Die Pappenheimer" e. V.

98743 Gräfenthal

wappen

 

 

 

 

Bild satzung mit wappen

Satzung des Vereins
 

Fassung vom 04.02.2017

§ 1

Name &Logo

 

Der Verein führt den Namen:

Heimat - & Geschichtsverein
„Die Pappenheimer" e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Gräfenthal, Georg – Stift.

Der Verein führt ein Logo, das im Deckblatt dargestellt ist.

 

 

§ 2

Grundsätze / Ziele

 

Der Heimat - & Geschichtsverein „Die Pappenheimer" e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung:

 

  • Pflege des Erbes der Gräfenthaler Vergangenheit
  • Erforschung der Heimatgeschichte, Erstellung einer Chronik (Stadtchronik)
  • Instandhaltung des „Haanhäusles", Pflege des Hain

(der Lutherbuche)

  • Arbeiten an der Heimatstube
  • Pflegearbeiten im Georg – Stift
  • Zusammenarbeit mit anderen ortsansässigen Vereinen, insbesondere Thüringer Wald – Verein und Trachtenverein
  • Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und der Kirchgemeinde

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Bestimmungen des § 2 anerkennt und gewillt ist, in diesem Sinne mitzuarbeiten.

 

Jeder, der Mitglied im Verein werden möchte, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.

 

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern ist möglich und beitragsfrei.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

 

Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

 

 

§ 4

Rechte & Pflichten

 

Jedes Einzelmitglied hat das Recht, die demokratischen Rechte wahrzunehmen, Vorschläge zu machen, Anträge zu stellen sowie ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu wählen und gewählt zu werden.

Jedes Mitglied hat das Recht, die vom Verein angeschafften Bücher, Karten und anderen

Materialien zu benutzen und an den Versammlungen, geselligen Zusammenkünften und Ausflügen sowie Arbeitseinsätzen teilzunehmen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den vereinbarten Jahresbeitrag zu zahlen.

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht, gemäß den Bestimmungen des § 2 eine noch festzulegende Stundenzahl zu leisten.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne des Ansehens und der Stärkung des Vereins in der Öffentlichkeit zu wirken, Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern sowie sonstige beschlossene Verpflichtungen einzuhalten.

 

§ 5

Organisation

 

Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen wird die Arbeit des Vereins vom Vorstand organisiert.

 

Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Entscheidend für die Annahme eines Beschlusses etc. in der Mitgliederversammlung ist stets die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Die Mitgliedervollversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, sonst nach Bedarf.

 

Der Vorstand wird in der Mitgliedervollversammlung für drei Jahre gewählt. Er trifft sich alle zwei Monate und bei Bedarf öfters.

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden
  • drei Stellvertretern
  • dem Verantwortlichen für Finanzen und
  • dem Schriftführer.

 

Tritt bei einem Beschluss des Vorstandes Stimmengleichheit auf, so ist die fragliche Tatsache einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Diese entscheidet nach den Bestimmungen des Absatzes 2.

 

Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder durch einen Stellvertreter.

 

 

§ 6

Finanzen

 

Der Verein gibt sich eine Finanz- und Beitragsordnung.

 

 

§ 7

Rechtsordnung

 

Der Verein ist eigenverantwortlich.

 

Er kann sich gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

 

§ 8

Änderung der Satzung

 

Änderungen der Satzung sind nur möglich durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliedervollversammlung.

 

Aus dringend notwendigem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

 

 

§ 9

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

Für die Abwicklung gilt der Verein als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln.

 

In der gleichen Versammlung können die Mitglieder auch ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Gremium wählen, das dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen hat und die Rechte und Pflichten der vermögensrechtlichen Angelegenheiten gesetzlich wahrnimmt.

 

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadtverwaltung Gräfenthal mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

 

[Satzung Download als PDF]